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Satzung

Satzung des Tierschutzvereins „Animal Respect“ (e.V.)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Animal Respect (e.V.) mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ tragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Tierschutz, insbesondere durch die erlaubnisfreie unentgeltliche Vermittlung herrenloser Tiere.

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

– Förderung des Tierschutzes allgemein;
– Verhinderung von Tierquälerei und Misshandlung von Tieren;
– Aufnahme und Pflege von Tieren einschließlich tierärztlicher Versorgung
– Informationsbereitstellung und Sensibilisierung der Bevölkerung für die artgerechte
Haltung von Haustieren.
– Unterstützende Maßnahmen in ausgewählten Institutionen und von Privatpersonen im In- und Ausland, die dazu dienen, die Lebenssituation von Straßentieren zu verbessern, wozu Kastrationsprogramme, medizinische Versorgung von kranken und verletzten Tieren, die Versorgung mit Tierfutter und die Aufklärung der Bevölkerung zu zählen sind.
– die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten zur Versorgung notleidender und herrenloser Tiere im In- und Ausland.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft hat einen Mitgliedsantrag zur Voraussetzung, der von zwei Mitgliedern unterstützt wird. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod;
b) Kündigung des Mitgliedes; diese ist schriftlich an den Vorstand des Vereins mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären:
c) Aberkennung der Mitgliedschaft; der Vorstand kann die Mitgliedschaft aberkennen, wenn
ein Mitglied das Ansehen oder die Zwecke und Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet oder seiner Beitragsverpflichtung über zwei Jahre hinaus trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand bestimmt die – angemessene – Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres fällig.
Mitgliedsbeiträge sind per Überweisung zu entrichten. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge führt zu einem Sonderkündigungsrecht der betroffenen Mitglieder. Das Sonderkündigungs-recht kann mit einer Frist von drei Monaten (für die der alte Mitgliedsbeitrag gilt) schriftlich gegenüber dem Verein ausgeübt werden. Das Sonderkündigungsrecht ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des neuen Mitgliedsbeitrags auszuüben.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern.
Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wovon jeweils ein stellvertretender Vorsitzender das Amt des Schatzmeisters und übernimmt. Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder per Handzeichen gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Jedoch soll im Innenverhältnis der/die zweite und dritte Vorsitzende nur tätig werden, wenn der/die erste Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch diese Satzung ausdrücklich Aufgaben zugewiesen sind. Weisungsrechte der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand bestehen außerhalb der Mitgliederversammlung gem. § 11 dieser Satzung eingeräumten Befugnisse nicht.
Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu einem Vorstandsmitglied gewählt werden welches seit mindestens 2 Jahren aktiv dem Verein angehört.

§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform zu laden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt (§ 37 BGB).

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind neben besonderen Bestimmungen in dieser Satzung:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung.
2. Wahl eines Revisors der Jahresabrechnung.
3. Entlastung und Neuwahl des Vorstands.
4. Satzungsänderungen mit 75% der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Beschlussfassung über Mitgliederanträge.
6. Auflösung des Vereins mit 75% der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 11
Beschlussfassung

Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst soweit diese Satzung und/oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins Animal Respect (e.V.) ist München.

§ 13
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für seine steuerbegünstigten Zwecke des Tierschutzes.

§ 14
Inkrafttreten/Gründung

Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 10.09.2012 einstimmig beschlossen.

München, 10.09.2012

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